27. Januar 2012

Ratenschutzversicherung bei Kreditverträgen

Abgelegt unter: Versicherungsrecht — @ 14:40
Rechtsanwältin Alexandra Zimmer
Ravensburg Tel.: 0751-366 250

Wer kennt das nicht: man beantragt zur Finanzierung seiner kleineren oder größeren Wünsche einen entsprechenden Kredit bei einer Bank. Die Bank bzw. der Finanzierer bieten zusätzlich eine sog. Ratenschutzversicherung zur Absicherung der Ratenzahlungen an. Diese Versicherung soll einspringen, falls dem Kreditnehmer etwas zustößt und er die monatlichen Kreditraten nicht mehr bedienen kann. Selbstverständlich verlangt der Ratenschutzversicherer die Versicherungsprämie im Voraus und in einer Summe, das heißt die Prämie wird bei Beginn des Kreditvertrages der Kreditsumme aufgeschlagen und vorab für die gesamte Laufzeit bezahlt. Der Kunde tritt also in Vorleistung.

Ganz abgesehen davon, dass sich über Sinn und Unsinn einer solchen Versicherung trefflich streiten lässt, kommt auf viele Versicherungsnehmer ein ernstes Problem zu, wenn sie den Kredit vorzeitig kündigen, ablösen oder umschulden. In diesem Fall erstattet der Ratenschutzversicherer denjenigen Teil der Prämie, der wegen frühzeitiger Beendigung noch nicht “verbraucht” ist nämlich nicht zurück. Im Gegenteil kassiert der Ratenschutzversicherer für die Restlaufzeit die (Teil-)Prämie ohne Gegenleistung, da das versicherte Risiko nach Ablösen des Kredites ja nicht mehr besteht.

Spricht der Versicherungsnehmer den Versicherer auf diese Problematik an, erhält er oft nur fadenscheinige Ausreden zur Antwort. Das Geld bekommt der Versicherungsnehmer - ohne anwaltliche Hilfe - nicht zurück.

Mit der richtigen Strategie konnten wir in zahlreichen Fällen die Rückerstattung der Prämie bzw. zumindest eines Teils der Prämie erfolgreich durchsetzen. Je nach Kreditsumme handelte es sich hierbei nicht selten um mehrere tausend Euro.

Sprechen Sie uns an, wir werden auch in Ihrem Fall unser Möglichstes tun, um Ihnen zu Ihrem Recht zu verhelfen. Lassen Sie sich von Ihrer Versicherung nicht verunsichern!


25. Januar 2011

Unfallversicherung - am besten gleich mit anwaltlicher Hilfe

Abgelegt unter: Versicherungsrecht — @ 19:24
Rechtsanwältin Alexandra Zimmer
Ravensburg Tel.: 0751-366 250

Immer wieder weisen Unfallversicherer die Ansprüche der Versicherten zurück, weil die vertraglich vereinbarten Fristen abgelaufen sind.
Nach einem Unfall muss die versicherte Invalidität innerhalb von 12 Monaten eingetreten sein sowie innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und beim Versicherer geltend gemacht worden sein.

Zwar stellen die Gerichte an die ärztlichen Feststellungen keine überzogen hohen Anforderungen. Dennoch genügt ein Arztbrief, der sich lediglich auf die Mittelung medizinischer Befunde beschränkt im Zweifel nicht (so zuletzt OLG Frankfurt am Main, 26.05.2009, Az.: 7 U 3/09).
Müssen in so einem Fall die ärztlichen Feststellungen nachgeholt werden, kann dies mit erheblichem Zeitaufwand verbunden sein. Die Folge: zwischenzeitlich laufen möglicherweise die Fristen ab und der Versicherer kann die Auszahlung der Versicherungsleistung allein deswegen verweigern.

Für den Versicherten, der erst jetzt anwaltlichen Rat sucht, können wir oft nichts mehr tun - das Wettrennen gegen die Zeit ist bereits verloren.

Es lohnt sich also in jedem Fall, versicherungsrechtliche Ansprüche von Anfang an mit anwaltlicher Hilfe geltend zu machen. Wir überwachen Ihre Fristen, leiten die notwendigen Schritte ein und setzen Ihre Interessen gegenüber dem Versicherer bestmöglich durch.

Kontaktieren Sie uns - und nicht erst dann, wenn das Kind schon im Brunnen liegt.


13. Januar 2011

Diebstahlversicherung - wer muss was beweisen?

Abgelegt unter: Versicherungsrecht — @ 13:38
Rechtsanwältin Alexandra Zimmer
Ravensburg Tel.: 0751-366 250

Für den Versicherten stellt sich nach einem Diebstahl häufig die Frage, ob und wie er der Versicherung beweisen kann, dass die versicherte Sache, z.B. das Auto, tatsächlich gestohlen wurde. Die Versicherung ihrerseits behauptet, der Diebstahl sei nur vorgetäuscht und will den Schaden nicht bezahlen.

Die Rechtsprechung wendet für diese Fälle eine zweistufige Beweiserleichterung an. In einem ersten Schritt muss der Versicherungsnehmer lediglich den Sachverhalt beweisen, der nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das äußere Bild eines Versicherungsfalles erschließen lässt.

Als zweite Stufe muss der Versicherer dann Tatsachen beweisen, die eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür begründen, dass der Versicherungsfall vorgetäuscht ist. Kann er dies nicht, muss er den Schaden regulieren.

Damit kommen beiden Parteien Beweiserleichterungen zugute. Der Versicherte muss lediglich ein Minimum an Umständen beweisen, die auf eine Entwendung schließen lassen. Der Versicherer muss nicht den vollen Gegenbeweis erbringen, sondern nur Tatsachen beweisen, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf die Vortäuschung des Versicherungsfalles schließen lassen, wobei die Beweisanforderungen an den Versicherer höher sind als an den Versicherten.


Das neue Versicherungsvertragsgesetz - erhebliche Erleichterungen

Abgelegt unter: Versicherungsrecht — @ 13:37
Rechtsanwältin Alexandra Zimmer
Ravensburg Tel.: 0751-366 250

Das neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG), das zum 01.01.2008 in Kraft getreten ist, hat erhebliche Neuerungen und Erleichterungen für den Versicherungsnehmer gebracht.

Ab 01.01.2009 gilt das neue VVG für alle Versicherungsverträge, also auch für Altverträge. Während nach dem alten VVG der Versicherer an seinem Sitz verklagt werden musste, was für den Versicherten oft eine große Entfernung bedeutete, kann nunmehr am Wohnort des Versicherten geklagt werden.

Kernstück des neuen VVG ist der Wegfall des Alles-oder-Nichts-Prinzips. Der Versicherungsnehmer erhält nunmehr auch dann anteiligen Versicherungsschutz, wenn er sich grob fahrlässig verhalten hat.

Bei Lebensversicherungen werden die Versicherungsnehmer angemessen an den mit ihren Prämien erwirtschafteten Überschüssen beteiligt. Der Versicherungsnehmer erhält auch einen Anspruch auf Beteiligung an den stillen Reserven.

Dies sind nur die Wichtigsten Neuerungen im Versicherungsrecht – sprechen Sie uns an, um weitere Informationen speziell für Ihren Fall zu erhalten.


27. Mai 2009

Sturmschäden in und um Ravensburg und am Bodensee. Welche Versicherung zahlt?

Abgelegt unter: Versicherungsrecht — @ 17:35
Rechtsanwalt Ferdinand Krafft
Ravensburg Tel.: 0751-366 250

Der Hagelsturm vom 26. Mai 2009 hat am Bodensee und in Oberschwaben schwerste, teilweise auch  existenzbedrohende Schäden in der Landwirtschaft und bei Privaten an Haus und Hof angerichtet.

Sogar mit Totalausfällen bei der Ernte im Hopfenanbaugebiet Tettnang, im Obst- und Weinanbau in der Bodenseeregion und im Getreideanbau muß gerechnet werden.

Schlimm getroffen hat es auch die Landwirtschaft bei Ravensburg vorallem im Gebiet von Mochenwangen, Schmalegg, Berg und Horgenzell. Durch Stromausfall kam es dort sogar zur Dezimierung des Viehbestandes. Über 1000 Feuerwehreinsätze waren allein im Kreis Ravensburg erforderlich.

Nun geht es darum wer welche Schäden in welcher Höhe bezahlt!

Die zuständigen Elementarschadensversicherungen wie Feuerversicherung, Hagelversicherung, Gebäudeversicherung sowie die  Hausratsversicherung wickeln meistens sehr kompetent die Schadensfälle ab.

Die  Versicherungen müssen  selbstverständlich schnellstens vom Schadensfall informiert werden. Es ist dies eine Obliegenheit des Geschädigten gegenüber der Versicherung.  Die Nichtbeachtung dieser vertraglich geschuldeten Verpflichtung kann sogar zum Leistungsausschluß führen. Bei größeren Schadensfällen ab ca. 10.000 € empfehle ich zusätzlich zu der schnellen telefonischen Info oder über den Versicherungsvertreter zur Beweissicherung ein Fax-Schreiben mit Sendebericht an die Versicherungsgesellschaft selbst!

Es gibt aber auch eine ganze Reihe von Grenzfällen sowie schwierige Problemkreise, die zum Leistungsausschluß der Versicherung führen könnten. So zum Beispiel:

  • Ab wann liegt überhaupt ein Sturm versicherungstechnisch vor ?
    Schon darüber gibt es verschiedene Auslegungen.
  • Wann ist die Versicherungsgesellschaft von der Sache her überhaupt eintrittspflichtig?
    Beispiel: Sollte durch Hagelschlag ein Wasserstau in der Kanalisation eintreten und es schädigt dann deshalb nachfließendes Regenwasser das Gebäude, dann werden zumeist  Schadenersatzleistungen  abgelehnt der Begründung der Schaden sei nicht unmittelbar auf das Unwetter zurückzuführen.
    Dies ist jedoch nur teilweise berechtigt und muß im Einzelfall überprüft werden.
  • Wann und wenn überhaupt muss man sich wieviel Mitverschulden anlasten lassen?
    Die Alles-oder-Nichts Schadensabwicklung ist durch das neue Versicherungsvertragsgesetz inzwischen abgeschafft.
  • Inwieweit muss die Versicherung für Folgeschäden einstehen?
    Ein häufiger Streitfall.
  • Liegen Obliegenheitsverletzungen vor z.B. Nichtmeldung einer ganz oder teilweisen Betriebsänderung und Risikoerhöhung?
    Hier sind die Versicherungsgesellschaften regelmäßig sehr genau aber liegen durchaus nicht immer richtig!

Es gibt also genug Kleingedrucktes und Stolperfallen, mit denen Versicherungsgesellschaften den wohl erworbenen Versicherungsschutz in Frage stellen können!

Hier ist dann guter Rat und Tat  gefragt!

Sollten Sie mit derlei Problemen in der Schadensabwicklung konfrontiert sein, wird es deshalb meistens sehr nützlich sein sich sachkundigen Rechtsrat einzuholen und möglicherweise auch einen in diesen Dingen erfahrenen Sachverständigen einzuschalten. Ein mit diesen Problemen vertrauter  Anwalt kennt die erforderlichen Adressen und Anlaufstellen und weis professionell was zu tun ist.

Sollten Sie ein betroffener Geschädigter sein, wäre ich Ihnen sehr um Ihren Erfahrungsbericht nachfolgend verbunden. Es kann dies sehr hilfreich für andere Geschädigte sein!


26. Mai 2009

Feuerversicherung - Leistungsfreiheit bei grober Fahrlässigkeit?

Abgelegt unter: Versicherungsrecht — @ 09:48
Rechtsanwalt Ferdinand Krafft
Ravensburg Tel.: 0751-366 250


Während früher bei grober Fahrlässigkeit das Alles-oder-Nichts-Prinzip galt und die Feuerversicherung oft jegliche Leistung verweigern konnte, muß diese heute auch bei grober Fahrlässigkeit eine Schadensquotierung nach der Schwere des Verschuldens vornehmen.

§ 81 Abs. 2  des neuen VVG bestimmt hierzu:

Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere  des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.”

Es ist deshalb zu erwarten, dass die Rechtsprechung hierzu  sehr bald entsprechende Kriterien zur Abstufung der Versicherungsentschädigung nach der Schwere des Verschuldens bei grober Fahrlässsigkeit entwickeln wird.

Derzeitige Vorschläge gehen dabei dahin, dass die Versicherungsgesellschaft in jedem Falle 50% des Schadens auch bei grober Fahrlässigkeit ersetzen soll. Hinsichtlich einer weitergehenden Entschädigung solle hingegen beiden Parteien die Möglichkeit an die Hand gegeben werden im Einzelfall eine abweichende Beurteilung darzulegen und zu beweisen.

Es lohnt sich also durchaus, die Entscheidung der Feuerversicherung nicht einfach hinzunehmen, sondern fachkundig hinterfragen zu lassen. Hierzu ist oft nicht nur die Einholung von sachkundigem Rechtsrat, sondern auch die Einschaltung eines auf Brandschadensfälle spezialisierten Sachverständigen empfehlenswert und geboten.

Ihre Erfahrungen hierzu sind von großem Interesse. Diese könnten für andere Geschädigte von erheblichem Nutzen sein.

Sie können gerne nachfolgend berichten.