20. Januar 2012

Costa Concordia - was sagt ihre Reiseversicherung dazu?

Abgelegt unter: Allgemein — @ 15:44
Rechtsanwältin Alexandra Zimmer
Ravensburg Tel.: 0751-366 250

Die Berichterstattung über den havarierten Luxusdampfer Costa Concordia nimmt kein Ende und nach wie vor ist die genaue Zahl der Vermissten nicht ganz geklärt.
In den kommenden Wochen und Monaten ist zu erwarten, dass erhebliche Schadenersatzforderungen der überlebenden Passagiere gegen den Reiseveranstalter und möglicherweise die Reederei geltend gemacht werden.

Wie sich die Schadenersatzansprüche der Passagiere genau zusammensetzen wird jeweils im Einzelfall zu klären sein. Jedenfalls steht den Passagieren Schadenersatz für ihr verlorenes Gepäck, beschädigte Kleidung und entgangene Urlaubsfreuden zu. Auch der Reisepreis wird im vorliegenden Fall zumindest für die nicht stattgefundenen Reisetage zu erstatten sein.
Eine weitere Position könnten mögliche Schmerzensgeldansprüche wegen psychischer Probleme aufgrund des Unglücks sein. Diese müssen jedoch erst durch ärztliches Attest nachgewiesen werden.

Zur Geltendmachung dieser Ansprüche laufen allerdings recht kurze Verjährungsfristen. Im Regelfall können Ansprüche nur innerhalb von 2 Jahren geltend gemacht werden. Gleichzeitig können noch gesonderte Anmeldefristen - z.B. für Reisegepäck - laufen, die sich üblicherweise auf 14 Tage belaufen. Genaueres können Sie Ihren Reisebedingungen entnehmen.

Sind Sie betroffen? Wir beraten Sie gerne.


Vorsicht vor falscher Verteidigung bei Filesharing-Vorwurf

Abgelegt unter: Allgemein — @ 14:28
Rechtsanwältin Alexandra Zimmer
Ravensburg Tel.: 0751-366 250

Durch Zufall ist uns ein Abwehrschreiben einer Institution, die sich auf die Rechte der Verbraucher spezialisiert hat, in die Hände gekommen, das diese als Reaktion auf eine urheberrechtliche Abmahnung zur Verteidigung des Abgemahnten verfasst hat.
Beim Durchlesen des Schreibens mussten wir feststellen, dass die “Verteidigung” mehr als mangelhaft war, im Gegenteil dem Abgemahnten möglicherweise erheblich geschadet, anstatt genützt hat.

Der Vorwurf der Urheberrechtsverletzung ist nicht auf die leichte Schulter zu nehmen und schon gar keine “einfache” Angelegenheit. Im Gegenteil kommt es auf viele Details des jeweiligen Einzelfalles an, die nur ein auf diesem Gebiet versierter Anwalt zu Ihrem Vorteil beurteilen und verwenden kann.

Lassen Sie sich nicht von ungeschulten Drittanbietern schlecht verteidigen nur um zunächst Kosten zu sparen. Diese vermeintliche Ersparnis kann Sie später ein Vielfaches mehr kosten. Sprechen Sie uns auf unsere Gebühren an. Wir werden gemeinsam eine Lösung finden.


13. Januar 2011

Telefon/DSL: kein Sonderkündigungsrecht bei Umzug

Abgelegt unter: Allgemein, Internetrecht — @ 13:30
Rechtsanwältin Alexandra Zimmer
Ravensburg Tel.: 0751-366 250

In seiner Entscheidung vom 11.11.2010 (Az.: III ZR 57/10) hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass ein DSL- bzw. Telefonvertrag nicht allein wegen Umzugs gekündigt werden kann. Dies soll sogar dann gelten, wenn am neuen Wohnort des Anschlussinhabers gar kein DSL bzw. nur DSL mit niedrigerer Geschwindigkeit verfügbar ist.

Das beudetet also, dass der Anschlussinhaber grundsätzlich an den bestehenden Vertrag gebunden ist und sogar in Kauf nehmen muss, dass er die bestellte Leistung gar nicht nutzen kann, aber trotzdem bezahlen muss.

Nach dieser Entscheidung des BGH bleibt nur noch auf die Kulanz der Telefonanbieter zu hoffen.