27. Januar 2012

Abmahnanwälte kassieren Schlappe vor dem LG Stuttgart und nehmen Berufung am OLG Stuttgart zurück

Abgelegt unter: Internetrecht — @ 15:51
Rechtsanwältin Alexandra Zimmer
Ravensburg Tel.: 0751-366 250

Das Landgericht (LG) Stuttgart hat mit Urteil vom 28.06.2011 (Az.: 17 O 39/11) die Klage mehrerer Rechteinhaber an verschiedenen Musikstücken wegen unerlaubten Anbietens (Filesharing) der Dateien im Internet abgewiesen.

Die Rechteinhaber hatten den Anschlussinhaber, über dessen Internetanschluss die streitgegenständlichen Dateien angeboten worden sein sollen, auf Schadenersatz und Erstattung der Anwaltskosten für die vorhergehende Abmahnung verklagt. Sie machten einen Gesamtbetrag von 5.380,80 EUR geltend.

Die Klägerinnen behaupteten, es sei durch die Feststellungen einer externen Firma, die die IP-Adresse des vermeintlichen Filesharers ermittelt habe bewiesen, dass insgesamt 253 Musikdateien über den Anschluss des Beklagten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden. Sie behaupteten weiter, der Anschlussinhaber würde für diese Rechtsverletzung haften, egal ob er die Tat selbst begangen habe oder möglicherweise eines der im Haushalt lebenden Familienmitglieder.

Das LG Stuttgart hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Zwar spreche eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber für die über seinen Anschluss begangene Rechtsverletzung selbst verantwortlich sei.  Den Anschlussinhaber treffe daher eine sekundäre Darlegungslast. Dieser Darlegungslast sei der Anschlussinhaber im vorliegenden Fall jedoch nachgekommen, indem er zu den Vorwürfen Stellung genommen hat und Ausführungen über die familiären Gewohnheiten der Internetnutzung sowie der verwendeten Systeme gemacht hat.

Es stimme zwar, so das LG, dass einer Partei (hier den Klägerinnen) erhebliche Beweisprobleme entstehen, die Umstände beweisen muss, die zu einem Bereich gehören, der sich ihren Blicken grundsätzlich entzieht. Trotzdem stellt das LG ausdrücklich klar, dass der Abgemahnte, bzw. Beklagte nicht verpflichtet ist, Aufklärungsarbeit für die Klägerinnen zu leisten. Generell sei keine Partei verpflichtet, dem Gegner die benötigten Informationen zum Prozessieg zu verschaffen.

Gegen dieses Urteil legten den Klägerinnen Berufung zum Oberlandesgericht (OLG) Stuttagrt ein. Sie stellten die Darlegungen des Beklagten als reine Schutzbehauptung dar und verlangten weiterhin Zahlung der eingeklagten Summe.
Nach nochmaliger mündlicher Anhörung des Beklagten teilte das OLG seine vorläufige Rechtsauffassung dahingehend mit, dass eine Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers im konkreten Fall schon deshalb nicht greife, weil der Anschluss auf 2 Personen, nämlich die Eheleute angemeldet sei. Zudem handle es sich vorliegend um einen Familienanschluss, der eben von der ganzen Familie genutzt wird. Damit fehle bereits die Grundlage für die Vermutung, eine einzelne Person habe den ihr vorgeworfenen Urheberrechtsverstoß begangen. Dabei betonte das OLG, dass das deutsche Recht eine “Sippenhaftung” nicht kenne.
Auch die theoretische Möglichkeit der Inanspruchnahme des Anschlussinhabers nach der sog. Störerhaftung lehnte das OLG mit zutreffender Begründung ab. Es führte aus, dass es sich vorliegend um eine Familie gehandelt habe, die bis zum Zeitpunkt der Abmahnung “funktioniert” habe. Zudem sei zu berücksichtigen dass eine Familie ein grundsätzlich geschützter Bereich sei. Für den Anschlussinhaber habe es vor der Abmahnung keinen Anlass gegeben, von der Begehung einer Rechtsverletzung durch eines der Familienmitglieder auszugehen. Daher sei auch nicht erkennbar, dass hier in erheblichem Umfang Prüf- und Kontrollpflichten verletzt worden seien. Das OLG zog hier den Vergleich, dass Eltern ihre Kinder z.B. auch Roller oder Fahrrad fahren lassen dürften. Falls sie hierbei erkennen, dass die Kinder dieses Verhalten noch nicht ausreichend beherrschen, bestünde dann wohl eine Pflicht zum Eingreifen. Anhaltspunkte für eine solche Erkenntnis habe es im vorliegenden Fall aber eben nicht gegeben.

Die vom OLG in der mündlichen Verhandlung vorgestellte Rechtsauffassung ist vollumfänglich zu begrüßen. Kaum ein Gericht hat bisher die Umstände so lebensnah und praktisch bewertet. Leider haben die Klägerinnen nach diesen Ausführungen die Berufung zurück genommen, sodass es - zumindest in diesem Fall - kein Berufungsurteil aus dem Ländle geben wird.


Ratenschutzversicherung bei Kreditverträgen

Abgelegt unter: Versicherungsrecht — @ 14:40
Rechtsanwältin Alexandra Zimmer
Ravensburg Tel.: 0751-366 250

Wer kennt das nicht: man beantragt zur Finanzierung seiner kleineren oder größeren Wünsche einen entsprechenden Kredit bei einer Bank. Die Bank bzw. der Finanzierer bieten zusätzlich eine sog. Ratenschutzversicherung zur Absicherung der Ratenzahlungen an. Diese Versicherung soll einspringen, falls dem Kreditnehmer etwas zustößt und er die monatlichen Kreditraten nicht mehr bedienen kann. Selbstverständlich verlangt der Ratenschutzversicherer die Versicherungsprämie im Voraus und in einer Summe, das heißt die Prämie wird bei Beginn des Kreditvertrages der Kreditsumme aufgeschlagen und vorab für die gesamte Laufzeit bezahlt. Der Kunde tritt also in Vorleistung.

Ganz abgesehen davon, dass sich über Sinn und Unsinn einer solchen Versicherung trefflich streiten lässt, kommt auf viele Versicherungsnehmer ein ernstes Problem zu, wenn sie den Kredit vorzeitig kündigen, ablösen oder umschulden. In diesem Fall erstattet der Ratenschutzversicherer denjenigen Teil der Prämie, der wegen frühzeitiger Beendigung noch nicht “verbraucht” ist nämlich nicht zurück. Im Gegenteil kassiert der Ratenschutzversicherer für die Restlaufzeit die (Teil-)Prämie ohne Gegenleistung, da das versicherte Risiko nach Ablösen des Kredites ja nicht mehr besteht.

Spricht der Versicherungsnehmer den Versicherer auf diese Problematik an, erhält er oft nur fadenscheinige Ausreden zur Antwort. Das Geld bekommt der Versicherungsnehmer - ohne anwaltliche Hilfe - nicht zurück.

Mit der richtigen Strategie konnten wir in zahlreichen Fällen die Rückerstattung der Prämie bzw. zumindest eines Teils der Prämie erfolgreich durchsetzen. Je nach Kreditsumme handelte es sich hierbei nicht selten um mehrere tausend Euro.

Sprechen Sie uns an, wir werden auch in Ihrem Fall unser Möglichstes tun, um Ihnen zu Ihrem Recht zu verhelfen. Lassen Sie sich von Ihrer Versicherung nicht verunsichern!


20. Januar 2012

Costa Concordia - was sagt ihre Reiseversicherung dazu?

Abgelegt unter: Allgemein — @ 15:44
Rechtsanwältin Alexandra Zimmer
Ravensburg Tel.: 0751-366 250

Die Berichterstattung über den havarierten Luxusdampfer Costa Concordia nimmt kein Ende und nach wie vor ist die genaue Zahl der Vermissten nicht ganz geklärt.
In den kommenden Wochen und Monaten ist zu erwarten, dass erhebliche Schadenersatzforderungen der überlebenden Passagiere gegen den Reiseveranstalter und möglicherweise die Reederei geltend gemacht werden.

Wie sich die Schadenersatzansprüche der Passagiere genau zusammensetzen wird jeweils im Einzelfall zu klären sein. Jedenfalls steht den Passagieren Schadenersatz für ihr verlorenes Gepäck, beschädigte Kleidung und entgangene Urlaubsfreuden zu. Auch der Reisepreis wird im vorliegenden Fall zumindest für die nicht stattgefundenen Reisetage zu erstatten sein.
Eine weitere Position könnten mögliche Schmerzensgeldansprüche wegen psychischer Probleme aufgrund des Unglücks sein. Diese müssen jedoch erst durch ärztliches Attest nachgewiesen werden.

Zur Geltendmachung dieser Ansprüche laufen allerdings recht kurze Verjährungsfristen. Im Regelfall können Ansprüche nur innerhalb von 2 Jahren geltend gemacht werden. Gleichzeitig können noch gesonderte Anmeldefristen - z.B. für Reisegepäck - laufen, die sich üblicherweise auf 14 Tage belaufen. Genaueres können Sie Ihren Reisebedingungen entnehmen.

Sind Sie betroffen? Wir beraten Sie gerne.


Vorsicht vor falscher Verteidigung bei Filesharing-Vorwurf

Abgelegt unter: Allgemein — @ 14:28
Rechtsanwältin Alexandra Zimmer
Ravensburg Tel.: 0751-366 250

Durch Zufall ist uns ein Abwehrschreiben einer Institution, die sich auf die Rechte der Verbraucher spezialisiert hat, in die Hände gekommen, das diese als Reaktion auf eine urheberrechtliche Abmahnung zur Verteidigung des Abgemahnten verfasst hat.
Beim Durchlesen des Schreibens mussten wir feststellen, dass die “Verteidigung” mehr als mangelhaft war, im Gegenteil dem Abgemahnten möglicherweise erheblich geschadet, anstatt genützt hat.

Der Vorwurf der Urheberrechtsverletzung ist nicht auf die leichte Schulter zu nehmen und schon gar keine “einfache” Angelegenheit. Im Gegenteil kommt es auf viele Details des jeweiligen Einzelfalles an, die nur ein auf diesem Gebiet versierter Anwalt zu Ihrem Vorteil beurteilen und verwenden kann.

Lassen Sie sich nicht von ungeschulten Drittanbietern schlecht verteidigen nur um zunächst Kosten zu sparen. Diese vermeintliche Ersparnis kann Sie später ein Vielfaches mehr kosten. Sprechen Sie uns auf unsere Gebühren an. Wir werden gemeinsam eine Lösung finden.