Rechtsanwältin Alexandra Zimmer
Ravensburg Tel.: 0751-366 250
Abmahnungen wegen Filesharing machen unaufhaltsam die Runde durch die ganze Republik. Regelmäßig wird der Anschlussinhaber des Internetanschlusses ermittelt und wird aufgefordert, eine Unterlassungserklärung abzugeben und Schadenersatz und Kostenerstattung in erheblicher Höhe zu leisten.
In ihren Schreiben vermitteln die Abmahnanwälte ganz selbstverständlich, dass der Anschlussinhaber auch automatisch als Täter der Urheberrechtsverletzung gelten solle und somit uneingeschränkt zur Haftung gezogen werden kann und keine Chance hat, sich aus dieser Situation zu befreien.
Diese einseitige Darstellung ist natürlich nur die eine Seite der Medaille - die andere Seite erfahren die Abgemahnten nur durch eigene anwaltliche Beratung.
Die Abmahnanwälte verschweigen durchweg, dass sie für die Tatsache beweispflichtig sind, dass der Anschlussinhaber die ihm vorgeworfenen Urheberrechthsverletzung auch selbst begangen hat. Einen solchen Beweis bleiben sie jedoch regelmäßig schuldig.
Ob der Anschlussinhaber als sog. Störer in die Haftung genommen werden kann, hängt ganz entscheidend von den Umständen des Einzelfalles ab. Eine generelle Haftung des Anschlussinhabers gibt es jedenfalls so pauschal nicht.
Sprechen Sie uns an, wir übernehmen Ihre Angelegenheit gerne.
Rechtsanwältin Alexandra Zimmer
Ravensburg Tel.: 0751-366 250
Die Diskussion über die zu erstattenden Kosten im Falle einer Abmahnung wegen illegalen Datentauschs erscheint endlos und völlig uneinheitlich - ist sie auch.
Während einige Gerichte erfreulicher Weise die empfindlich hohen Streitwerte in letzter Zeit öfter drastisch nach unten korrigiert haben, hat das LG Berlin in seinem Beschluss vom 03.03.2011 (Az.: 16 O 433/10) gerade wieder den Streitwert für ein aktuelles Filmwerk mit 10.000,- EUR nicht beanstandet.
Im zugrunde liegenden Fall wurde ein aktueller Kinofilm - dessen DVD-Verkaufsstart noch nicht begonnen hat - in einer Internet-Tauschbörse angeboten. Da der Film noch vor seiner relevanten Verwertungsphase im Internet angeboten wurde, seien die vollen Anwaltskosten gem. § 97a Abs. 1 UrhG zu erstatten - es fehle an einer “unerheblichen” Rechtsverletzung, für die die Anwaltskosten lediglicha uf 100,- EUR beschränkt wären.
Das LG Berlin begründet den hohen Streitwert lediglich lapidar mit der Feststellung, dass der Betrag der gängigen Rechtsprechung der Berliner Gerichte entspreche. Eine eigene Begründung für diesen hohen Wert gibt es nicht.
Auch diese Entscheidung zeigt wiedereinmal, wie uneinheitlich die Rechtsprechung auf dem Gebiet des Filesharing ist. Gerade was die Höhe der zu erstattenden Kosten angeht, können keine pauschalen Aussagen getroffen werden. Vielmehr muss für jeden einzelnen Fall geprüft werden, ob und wieviel die Abmahner fordern können.