11. März 2011

Was ist eigentlich Filesharing?

Abgelegt unter: Internetrecht — @ 13:39
Rechtsanwältin Alexandra Zimmer
Ravensburg Tel.: 0751-366 250

Das hat sich schon so mancher gefragt, nachdem er eine über 10-Seitige Abmahnung einer deutschen Anwaltskanzlei bekommen hat, in der er aufgefordert wird, eine Unterlassungserklärung abzugeben und einen Betrag zwischen 250 und 1800 EUR zu bezahlen.

Eines mal vorweg: Filesharing ist nichts, was einem im Internet “ausversehen” passiert. Im Gegenteil, um Filesharing - also das Tauschen von Dateien im Internet mit anderen Nutzern - betreiben zu können, muss ein sog. Filesharing-Programm auf dem jeweiligen PC installiert werden. Erst dieses Programm macht den Datenaustausch zwischen zwei Privatpersonen möglich.

Die Programme an sich (z.B. Emule, Edonkey, KaZAa, bittorrent, usw) sind an sich nicht rechtswidrig. Auch das Tauschen von (privaten) Dateien ist prinzipiell erlaubt. Rechtlich problematisch wird das Filesharing erst, wenn urheberrechtlich geschützte Dateien getauscht werden. Dabei handelt es sich meist um Filme, Musikdateien, Computerspiele oder Bilddateien.

Wenn ein Musik-, Film-, oder Bildwerk urheberrechtlich geschützt ist, dann ist die Vervielfältigung, das öffentlich Zugänglichmachen oder die Verbreitung desselben nicht nur strafbar, sondern wird in der Regel ganz massiv zivilrechtlich verfolgt. Die “Täter” bzw. die Inhaber des Internetanschlusses werden durch gewisse Anwaltskanzleien abgemahnt. Die Rechteinhaber verlangen im Wesentlichen drei Dinge: 1. Unterlassung, 2. Schadenersatz und 3. Kostenerstattung.

Sollten auch Sie eine Abmahnung erhalten haben, raten wir Ihnen, auf jeden Fall auf diese Abmahnung zu reagieren. Das Risiko, dass Sie verklagt werden ist zu groß und kann mit kompetenter anwaltlicher Hilfe erheblich verringert werden.

Setzen Sie sich mit uns in Verbindung. Unser Team kann  mittlerweile auf jahrelange Erfahrung in diesen Fällen zurück blicken.

Weiterführende Informationen erhalten Sie auch hier:

http://abmahnwahn-dreipage.de


6. März 2011

Abmahnung wegen Filesharing - Unterlassungserklärung abgeben?

Abgelegt unter: Internetrecht — @ 15:44
Rechtsanwältin Alexandra Zimmer
Ravensburg Tel.: 0751-366 250

Seit einigen Jahren ist die Musik- und Filmindustrie massiv hinter sog. Filesharern her, die Musik, Filme oder PC-Spiele illegal im Internet anbieten oder herunterladen.

Mehrere zehntausend Abmahnungen werden jährlich an Privathaushalte verschickt. Der Anschlussinhaber, der anhand der IP-Adresse und einer entsprechenden Auskunft des Diensteanbieters (z.B. Telekom, 1&1, arcor, usw.) ermittelt wurde, wird aufgefordert, eine Unterlassungserklärung abzugeben sowie Anwaltskosten und Schadenersatz zu bezahlen. Im ersten Abmahnschreiben werden - je nach Vorwurf - meist pauschale Summen zwischen 250.- und  1200,- EUR gefordert.

Die Betroffenen informieren sich meist zunächst im Internet, was man gegen solch eine Abmahnung tun kann und lesen nicht selten den Rat: “einfach nicht reagieren” und tappen damit in eine oft folgenschwere Falle.

Die Rechteinhaber haben sowohl gegen den “Täter” als auch gegen den Anschlussinhaber einen Anspruch darauf, dass in Zukunft das herauf- oder herunterladen von geschützten Dateien unterlassen wird. Eine Unterlassungserklärung muss daher meist in jedem Fall abgegeben werden. Ansonsten riskiert der Abgemahnte, auf Unterlassung verklagt zu werden. Kann der Rechteinhaber nachweisen, dass die Datei tatsächlich über den Anschluss des Abgemahnten rauf- oder runtergeladen wurde, wird der Klage stattgegebn und der Abgemahnte trägt die vollen Kosten.

Das gleiche kann passieren, wenn die Unterlassungserklärung soweit abgeändert wurde, dass sie den Anforderungen der Rechtsprechung nicht mehr genügt. Die Erklärung ist dann unwirksam, der Klageweg für die Abmahner wieder eröffnet.

Das eigenhändige abändern einer Unterlassungserklärung kann genauso fatale Folgen haben, wie gar keine Erklärung abzugeben.

Gehen Sie ein solches Risiko nicht ein - lassen Sie sich rechtzeitig beraten! Wir unterstützen Sie prompt, kompetent und mit jahrelanger Erfahrung auf diesem Gebiet. Ein Anwalt ist ganz oft günstiger als kein Anwalt.


4. März 2011

Keine fristlose Kündigung wegen dem Verzehr von Pommes!

Abgelegt unter: Arbeitsrecht — @ 13:38
Rechtsanwältin Alexandra Zimmer
Ravensburg Tel.: 0751-366 250

Das Landesarbeitsgericht Hamm hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem ein Kantinenmitarbeiter Frikadellen und Pommes aus der Küche verzehrt hatte, in der er arbeitete. Der Arbeitgeber sprach die fristlose Kündigung aus, denn der Arbeitnehmer sei darauf hingewiesen worden, dass keine Lebensmittel entnommen werden dürften, ohne dass diese bezahlt wären.

Die Richter wiesen die fristlose Kündigung zurück, denn der Arbeitnehmer war bereits seit 19 Jahren im Betrieb des Arbeitgebers ohne Beanstandung beschäftigt. Die Entnahme der Lebensmittel stelle keinen wichtigen Grund dar, der eine fristlose Kündigung rechtfertigen könnte.

Der Arbeitgeber hätte nach Ansicht der Richter den Arbeitnehmer zunächst abmahnen müssen, damit dieser sein Verhalten überdenken und korrigieren kann.

Aber Vorsicht im Falle einer Kündigung: lassen Sie sich sofort anwaltlich beraten. Sie haben nach einer Kündigung - egal ob fristlos oder nicht - nur 3 Wochen Zeit,  um sich gegen die Kündigung zu wehren.

In einem solchen Fall haben wir immer kurzfristig einen Termin für Sie! Rufen Sie uns einfach an.


3. März 2011

Fristlose Kündigung wegen Facebook?

Abgelegt unter: Arbeitsrecht — @ 16:30
Rechtsanwältin Alexandra Zimmer
Ravensburg Tel.: 0751-366 250

Immer öfter treffen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber wegen Internetauftritten des Arbeitnehmers in  sozialen Netzwerken wie z.B. Facebook, MySpace, StudiVZ oder sogar Xing vor dem Arbeitsgericht wieder.  Und immer wieder stellt sich die Frage, wie sich ein seriöses Firmenprofil mit einem vielleicht nicht ganz so seriösen Facebookeintrag des Arbeitnehmers vereinbaren lässt.

Streitpunkte sind insbesondere Einträge oder Kommentare auf den einzelnen Profilen, die der Arbeitgeber als geschäftsschädigend bewertet. In einem erst kürzlich verhandelten Fall vor dem Arbeitsgericht Ulm, Kammern Ravensburg, führten zwei Arbeitnehmer auf ihrer Facebook-Seite eine Konversation, die in Wortwahl und Ausdrucksweise derb gefasst war. Der Arbeitgeber sah seinen Ruf angegriffen und sprach die fristlose Kündigung aus, obwohl der betroffene Arbeitnehmer bereits sehr lange zum Betrieb gehörte und sich dienstlich nie etwas zu schulden kommen ließ.
Das Arbeitsgericht kam nach sorgfältiger Abwägung beiderseitiger Interessen zu dem Entschluss, dass das außerdienstliche Verhalten des Mitarbeiters zwar durchaus anstössig war, jedoch keinen Grund für eine fristlose Kündigung darstelle, nachdem allein durch die Lektüre der Unterhaltung auf Facebook kein Rückschluss auf den Arbeitgeber und seinen Betrieb gezogen werden konnte.

Dies bedeutet gleichzeitig, dass eine fristlose Kündigung rechtlich in Ordnung gewesen wäre, wenn der Arbeitgeber genannt worden wäre.

Wir können daher nur dazu raten, mit Äußerungen in den sozialen Netzwerken im Internet vorsichtig umzugehen - ein einziges falsches Wort kann möglicherweise den Arbeitsplatz kosten.