25. Februar 2011

Urlaubsabgeltung im Krankheitsfall

Abgelegt unter: Arbeitsrecht — @ 12:30
Rechtsanwältin Alexandra Zimmer
Ravensburg Tel.: 0751-366 250

Der europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit seiner Entscheidung vom 20.01.2009 erheblichen Einfluß auf das deutsche Urlaubsrecht genommen. Arbeitgeber müssen in Zukunft wohl tief in die Tasche greifen, wenn es um die Abgeltung des Urlaubs geht.

Wenn ein Arbeitnehmer während seines Urlaubs erkrankt, werden die Tage, an denen er arbeitsunfähig ist, nicht auf seinen Urlaubsanspruch angerechnet. Die Urlaubstage bleiben also erhalten.

Wird aber der Urlaub wegen längerer Krankheit weder im laufenden Jahr, noch bis 31.03. des folgenden Jahres genommen, so sah die bisherige Rechtsprechung vor, dass der Urlaubsanspruch dann erlischt. Der Arbeitnehmer konnte bei Ausscheiden aus dem Betrieb keine Abgeltung des Resturlaubes verlangen.

Dieses Vorgehen hält der EuGH für rechtswidrig. Das Gericht verlangt, dass wegen Krankheit nicht genommener Urlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses vergütet werden muss. Die Höhe der Vergütung soll sich am gewöhnlichen Lohn/Gehalt des Arbeitnehmers orientieren.

In dem Fall, den der EuGH zu entscheiden hatte, muss der deutsche Arbeitgeber seinem ehemaligen Mitarbeiter Urlaubstage für volle zwei Jahre auszahlen, weil der Arbeitnehmer nach zweijähriger Krankheit als Frührenter aus dem Betrieb ausgeschieden war.