Rechtsanwältin Alexandra Zimmer
Ravensburg Tel.: 0751-366 250
Immer wieder weisen Unfallversicherer die Ansprüche der Versicherten zurück, weil die vertraglich vereinbarten Fristen abgelaufen sind.
Nach einem Unfall muss die versicherte Invalidität innerhalb von 12 Monaten eingetreten sein sowie innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und beim Versicherer geltend gemacht worden sein.
Zwar stellen die Gerichte an die ärztlichen Feststellungen keine überzogen hohen Anforderungen. Dennoch genügt ein Arztbrief, der sich lediglich auf die Mittelung medizinischer Befunde beschränkt im Zweifel nicht (so zuletzt OLG Frankfurt am Main, 26.05.2009, Az.: 7 U 3/09).
Müssen in so einem Fall die ärztlichen Feststellungen nachgeholt werden, kann dies mit erheblichem Zeitaufwand verbunden sein. Die Folge: zwischenzeitlich laufen möglicherweise die Fristen ab und der Versicherer kann die Auszahlung der Versicherungsleistung allein deswegen verweigern.
Für den Versicherten, der erst jetzt anwaltlichen Rat sucht, können wir oft nichts mehr tun - das Wettrennen gegen die Zeit ist bereits verloren.
Es lohnt sich also in jedem Fall, versicherungsrechtliche Ansprüche von Anfang an mit anwaltlicher Hilfe geltend zu machen. Wir überwachen Ihre Fristen, leiten die notwendigen Schritte ein und setzen Ihre Interessen gegenüber dem Versicherer bestmöglich durch.
Kontaktieren Sie uns - und nicht erst dann, wenn das Kind schon im Brunnen liegt.
Rechtsanwältin Alexandra Zimmer
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Für den Versicherten stellt sich nach einem Diebstahl häufig die Frage, ob und wie er der Versicherung beweisen kann, dass die versicherte Sache, z.B. das Auto, tatsächlich gestohlen wurde. Die Versicherung ihrerseits behauptet, der Diebstahl sei nur vorgetäuscht und will den Schaden nicht bezahlen.
Die Rechtsprechung wendet für diese Fälle eine zweistufige Beweiserleichterung an. In einem ersten Schritt muss der Versicherungsnehmer lediglich den Sachverhalt beweisen, der nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das äußere Bild eines Versicherungsfalles erschließen lässt.
Als zweite Stufe muss der Versicherer dann Tatsachen beweisen, die eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür begründen, dass der Versicherungsfall vorgetäuscht ist. Kann er dies nicht, muss er den Schaden regulieren.
Damit kommen beiden Parteien Beweiserleichterungen zugute. Der Versicherte muss lediglich ein Minimum an Umständen beweisen, die auf eine Entwendung schließen lassen. Der Versicherer muss nicht den vollen Gegenbeweis erbringen, sondern nur Tatsachen beweisen, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf die Vortäuschung des Versicherungsfalles schließen lassen, wobei die Beweisanforderungen an den Versicherer höher sind als an den Versicherten.
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Das neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG), das zum 01.01.2008 in Kraft getreten ist, hat erhebliche Neuerungen und Erleichterungen für den Versicherungsnehmer gebracht.
Ab 01.01.2009 gilt das neue VVG für alle Versicherungsverträge, also auch für Altverträge. Während nach dem alten VVG der Versicherer an seinem Sitz verklagt werden musste, was für den Versicherten oft eine große Entfernung bedeutete, kann nunmehr am Wohnort des Versicherten geklagt werden.
Kernstück des neuen VVG ist der Wegfall des Alles-oder-Nichts-Prinzips. Der Versicherungsnehmer erhält nunmehr auch dann anteiligen Versicherungsschutz, wenn er sich grob fahrlässig verhalten hat.
Bei Lebensversicherungen werden die Versicherungsnehmer angemessen an den mit ihren Prämien erwirtschafteten Überschüssen beteiligt. Der Versicherungsnehmer erhält auch einen Anspruch auf Beteiligung an den stillen Reserven.
Dies sind nur die Wichtigsten Neuerungen im Versicherungsrecht – sprechen Sie uns an, um weitere Informationen speziell für Ihren Fall zu erhalten.
Rechtsanwältin Alexandra Zimmer
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In seiner Entscheidung vom 11.11.2010 (Az.: III ZR 57/10) hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass ein DSL- bzw. Telefonvertrag nicht allein wegen Umzugs gekündigt werden kann. Dies soll sogar dann gelten, wenn am neuen Wohnort des Anschlussinhabers gar kein DSL bzw. nur DSL mit niedrigerer Geschwindigkeit verfügbar ist.
Das beudetet also, dass der Anschlussinhaber grundsätzlich an den bestehenden Vertrag gebunden ist und sogar in Kauf nehmen muss, dass er die bestellte Leistung gar nicht nutzen kann, aber trotzdem bezahlen muss.
Nach dieser Entscheidung des BGH bleibt nur noch auf die Kulanz der Telefonanbieter zu hoffen.