Der Hagelsturm vom 26. Mai 2009 hat am Bodensee und in Oberschwaben schwerste, teilweise auch existenzbedrohende Schäden in der Landwirtschaft und bei Privaten an Haus und Hof angerichtet.
Sogar mit Totalausfällen bei der Ernte im Hopfenanbaugebiet Tettnang, im Obst- und Weinanbau in der Bodenseeregion und im Getreideanbau muß gerechnet werden.
Schlimm getroffen hat es auch die Landwirtschaft bei Ravensburg vorallem im Gebiet von Mochenwangen, Schmalegg, Berg und Horgenzell. Durch Stromausfall kam es dort sogar zur Dezimierung des Viehbestandes. Über 1000 Feuerwehreinsätze waren allein im Kreis Ravensburg erforderlich.
Nun geht es darum wer welche Schäden in welcher Höhe bezahlt!
Die zuständigen Elementarschadensversicherungen wie Feuerversicherung, Hagelversicherung, Gebäudeversicherung sowie die Hausratsversicherung wickeln meistens sehr kompetent die Schadensfälle ab.
Die Versicherungen müssen selbstverständlich schnellstens vom Schadensfall informiert werden. Es ist dies eine Obliegenheit des Geschädigten gegenüber der Versicherung. Die Nichtbeachtung dieser vertraglich geschuldeten Verpflichtung kann sogar zum Leistungsausschluß führen. Bei größeren Schadensfällen ab ca. 10.000 € empfehle ich zusätzlich zu der schnellen telefonischen Info oder über den Versicherungsvertreter zur Beweissicherung ein Fax-Schreiben mit Sendebericht an die Versicherungsgesellschaft selbst!
Es gibt aber auch eine ganze Reihe von Grenzfällen sowie schwierige Problemkreise, die zum Leistungsausschluß der Versicherung führen könnten. So zum Beispiel:
- Ab wann liegt überhaupt ein Sturm versicherungstechnisch vor ?
Schon darüber gibt es verschiedene Auslegungen. - Wann ist die Versicherungsgesellschaft von der Sache her überhaupt eintrittspflichtig?
Beispiel: Sollte durch Hagelschlag ein Wasserstau in der Kanalisation eintreten und es schädigt dann deshalb nachfließendes Regenwasser das Gebäude, dann werden zumeist Schadenersatzleistungen abgelehnt der Begründung der Schaden sei nicht unmittelbar auf das Unwetter zurückzuführen.
Dies ist jedoch nur teilweise berechtigt und muß im Einzelfall überprüft werden. - Wann und wenn überhaupt muss man sich wieviel Mitverschulden anlasten lassen?
Die Alles-oder-Nichts Schadensabwicklung ist durch das neue Versicherungsvertragsgesetz inzwischen abgeschafft. - Inwieweit muss die Versicherung für Folgeschäden einstehen?
Ein häufiger Streitfall. - Liegen Obliegenheitsverletzungen vor z.B. Nichtmeldung einer ganz oder teilweisen Betriebsänderung und Risikoerhöhung?
Hier sind die Versicherungsgesellschaften regelmäßig sehr genau aber liegen durchaus nicht immer richtig!
Es gibt also genug Kleingedrucktes und Stolperfallen, mit denen Versicherungsgesellschaften den wohl erworbenen Versicherungsschutz in Frage stellen können!
Hier ist dann guter Rat und Tat gefragt!
Sollten Sie mit derlei Problemen in der Schadensabwicklung konfrontiert sein, wird es deshalb meistens sehr nützlich sein sich sachkundigen Rechtsrat einzuholen und möglicherweise auch einen in diesen Dingen erfahrenen Sachverständigen einzuschalten. Ein mit diesen Problemen vertrauter Anwalt kennt die erforderlichen Adressen und Anlaufstellen und weis professionell was zu tun ist.
Sollten Sie ein betroffener Geschädigter sein, wäre ich Ihnen sehr um Ihren Erfahrungsbericht nachfolgend verbunden. Es kann dies sehr hilfreich für andere Geschädigte sein!

