27. Mai 2009

Sturmschäden in und um Ravensburg und am Bodensee. Welche Versicherung zahlt?

Abgelegt unter: Versicherungsrecht — @ 17:35
Rechtsanwalt Ferdinand Krafft
Ravensburg Tel.: 0751-366 250

Der Hagelsturm vom 26. Mai 2009 hat am Bodensee und in Oberschwaben schwerste, teilweise auch  existenzbedrohende Schäden in der Landwirtschaft und bei Privaten an Haus und Hof angerichtet.

Sogar mit Totalausfällen bei der Ernte im Hopfenanbaugebiet Tettnang, im Obst- und Weinanbau in der Bodenseeregion und im Getreideanbau muß gerechnet werden.

Schlimm getroffen hat es auch die Landwirtschaft bei Ravensburg vorallem im Gebiet von Mochenwangen, Schmalegg, Berg und Horgenzell. Durch Stromausfall kam es dort sogar zur Dezimierung des Viehbestandes. Über 1000 Feuerwehreinsätze waren allein im Kreis Ravensburg erforderlich.

Nun geht es darum wer welche Schäden in welcher Höhe bezahlt!

Die zuständigen Elementarschadensversicherungen wie Feuerversicherung, Hagelversicherung, Gebäudeversicherung sowie die  Hausratsversicherung wickeln meistens sehr kompetent die Schadensfälle ab.

Die  Versicherungen müssen  selbstverständlich schnellstens vom Schadensfall informiert werden. Es ist dies eine Obliegenheit des Geschädigten gegenüber der Versicherung.  Die Nichtbeachtung dieser vertraglich geschuldeten Verpflichtung kann sogar zum Leistungsausschluß führen. Bei größeren Schadensfällen ab ca. 10.000 € empfehle ich zusätzlich zu der schnellen telefonischen Info oder über den Versicherungsvertreter zur Beweissicherung ein Fax-Schreiben mit Sendebericht an die Versicherungsgesellschaft selbst!

Es gibt aber auch eine ganze Reihe von Grenzfällen sowie schwierige Problemkreise, die zum Leistungsausschluß der Versicherung führen könnten. So zum Beispiel:

  • Ab wann liegt überhaupt ein Sturm versicherungstechnisch vor ?
    Schon darüber gibt es verschiedene Auslegungen.
  • Wann ist die Versicherungsgesellschaft von der Sache her überhaupt eintrittspflichtig?
    Beispiel: Sollte durch Hagelschlag ein Wasserstau in der Kanalisation eintreten und es schädigt dann deshalb nachfließendes Regenwasser das Gebäude, dann werden zumeist  Schadenersatzleistungen  abgelehnt der Begründung der Schaden sei nicht unmittelbar auf das Unwetter zurückzuführen.
    Dies ist jedoch nur teilweise berechtigt und muß im Einzelfall überprüft werden.
  • Wann und wenn überhaupt muss man sich wieviel Mitverschulden anlasten lassen?
    Die Alles-oder-Nichts Schadensabwicklung ist durch das neue Versicherungsvertragsgesetz inzwischen abgeschafft.
  • Inwieweit muss die Versicherung für Folgeschäden einstehen?
    Ein häufiger Streitfall.
  • Liegen Obliegenheitsverletzungen vor z.B. Nichtmeldung einer ganz oder teilweisen Betriebsänderung und Risikoerhöhung?
    Hier sind die Versicherungsgesellschaften regelmäßig sehr genau aber liegen durchaus nicht immer richtig!

Es gibt also genug Kleingedrucktes und Stolperfallen, mit denen Versicherungsgesellschaften den wohl erworbenen Versicherungsschutz in Frage stellen können!

Hier ist dann guter Rat und Tat  gefragt!

Sollten Sie mit derlei Problemen in der Schadensabwicklung konfrontiert sein, wird es deshalb meistens sehr nützlich sein sich sachkundigen Rechtsrat einzuholen und möglicherweise auch einen in diesen Dingen erfahrenen Sachverständigen einzuschalten. Ein mit diesen Problemen vertrauter  Anwalt kennt die erforderlichen Adressen und Anlaufstellen und weis professionell was zu tun ist.

Sollten Sie ein betroffener Geschädigter sein, wäre ich Ihnen sehr um Ihren Erfahrungsbericht nachfolgend verbunden. Es kann dies sehr hilfreich für andere Geschädigte sein!


26. Mai 2009

Feuerversicherung - Leistungsfreiheit bei grober Fahrlässigkeit?

Abgelegt unter: Versicherungsrecht — @ 09:48
Rechtsanwalt Ferdinand Krafft
Ravensburg Tel.: 0751-366 250


Während früher bei grober Fahrlässigkeit das Alles-oder-Nichts-Prinzip galt und die Feuerversicherung oft jegliche Leistung verweigern konnte, muß diese heute auch bei grober Fahrlässigkeit eine Schadensquotierung nach der Schwere des Verschuldens vornehmen.

§ 81 Abs. 2  des neuen VVG bestimmt hierzu:

Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere  des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.”

Es ist deshalb zu erwarten, dass die Rechtsprechung hierzu  sehr bald entsprechende Kriterien zur Abstufung der Versicherungsentschädigung nach der Schwere des Verschuldens bei grober Fahrlässsigkeit entwickeln wird.

Derzeitige Vorschläge gehen dabei dahin, dass die Versicherungsgesellschaft in jedem Falle 50% des Schadens auch bei grober Fahrlässigkeit ersetzen soll. Hinsichtlich einer weitergehenden Entschädigung solle hingegen beiden Parteien die Möglichkeit an die Hand gegeben werden im Einzelfall eine abweichende Beurteilung darzulegen und zu beweisen.

Es lohnt sich also durchaus, die Entscheidung der Feuerversicherung nicht einfach hinzunehmen, sondern fachkundig hinterfragen zu lassen. Hierzu ist oft nicht nur die Einholung von sachkundigem Rechtsrat, sondern auch die Einschaltung eines auf Brandschadensfälle spezialisierten Sachverständigen empfehlenswert und geboten.

Ihre Erfahrungen hierzu sind von großem Interesse. Diese könnten für andere Geschädigte von erheblichem Nutzen sein.

Sie können gerne nachfolgend berichten.