27. Januar 2012

Abmahnanwälte kassieren Schlappe vor dem LG Stuttgart und nehmen Berufung am OLG Stuttgart zurück

Abgelegt unter: Internetrecht — @ 15:51
Rechtsanwältin Alexandra Zimmer
Ravensburg Tel.: 0751-366 250

Das Landgericht (LG) Stuttgart hat mit Urteil vom 28.06.2011 (Az.: 17 O 39/11) die Klage mehrerer Rechteinhaber an verschiedenen Musikstücken wegen unerlaubten Anbietens (Filesharing) der Dateien im Internet abgewiesen.

Die Rechteinhaber hatten den Anschlussinhaber, über dessen Internetanschluss die streitgegenständlichen Dateien angeboten worden sein sollen, auf Schadenersatz und Erstattung der Anwaltskosten für die vorhergehende Abmahnung verklagt. Sie machten einen Gesamtbetrag von 5.380,80 EUR geltend.

Die Klägerinnen behaupteten, es sei durch die Feststellungen einer externen Firma, die die IP-Adresse des vermeintlichen Filesharers ermittelt habe bewiesen, dass insgesamt 253 Musikdateien über den Anschluss des Beklagten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden. Sie behaupteten weiter, der Anschlussinhaber würde für diese Rechtsverletzung haften, egal ob er die Tat selbst begangen habe oder möglicherweise eines der im Haushalt lebenden Familienmitglieder.

Das LG Stuttgart hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Zwar spreche eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber für die über seinen Anschluss begangene Rechtsverletzung selbst verantwortlich sei.  Den Anschlussinhaber treffe daher eine sekundäre Darlegungslast. Dieser Darlegungslast sei der Anschlussinhaber im vorliegenden Fall jedoch nachgekommen, indem er zu den Vorwürfen Stellung genommen hat und Ausführungen über die familiären Gewohnheiten der Internetnutzung sowie der verwendeten Systeme gemacht hat.

Es stimme zwar, so das LG, dass einer Partei (hier den Klägerinnen) erhebliche Beweisprobleme entstehen, die Umstände beweisen muss, die zu einem Bereich gehören, der sich ihren Blicken grundsätzlich entzieht. Trotzdem stellt das LG ausdrücklich klar, dass der Abgemahnte, bzw. Beklagte nicht verpflichtet ist, Aufklärungsarbeit für die Klägerinnen zu leisten. Generell sei keine Partei verpflichtet, dem Gegner die benötigten Informationen zum Prozessieg zu verschaffen.

Gegen dieses Urteil legten den Klägerinnen Berufung zum Oberlandesgericht (OLG) Stuttagrt ein. Sie stellten die Darlegungen des Beklagten als reine Schutzbehauptung dar und verlangten weiterhin Zahlung der eingeklagten Summe.
Nach nochmaliger mündlicher Anhörung des Beklagten teilte das OLG seine vorläufige Rechtsauffassung dahingehend mit, dass eine Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers im konkreten Fall schon deshalb nicht greife, weil der Anschluss auf 2 Personen, nämlich die Eheleute angemeldet sei. Zudem handle es sich vorliegend um einen Familienanschluss, der eben von der ganzen Familie genutzt wird. Damit fehle bereits die Grundlage für die Vermutung, eine einzelne Person habe den ihr vorgeworfenen Urheberrechtsverstoß begangen. Dabei betonte das OLG, dass das deutsche Recht eine “Sippenhaftung” nicht kenne.
Auch die theoretische Möglichkeit der Inanspruchnahme des Anschlussinhabers nach der sog. Störerhaftung lehnte das OLG mit zutreffender Begründung ab. Es führte aus, dass es sich vorliegend um eine Familie gehandelt habe, die bis zum Zeitpunkt der Abmahnung “funktioniert” habe. Zudem sei zu berücksichtigen dass eine Familie ein grundsätzlich geschützter Bereich sei. Für den Anschlussinhaber habe es vor der Abmahnung keinen Anlass gegeben, von der Begehung einer Rechtsverletzung durch eines der Familienmitglieder auszugehen. Daher sei auch nicht erkennbar, dass hier in erheblichem Umfang Prüf- und Kontrollpflichten verletzt worden seien. Das OLG zog hier den Vergleich, dass Eltern ihre Kinder z.B. auch Roller oder Fahrrad fahren lassen dürften. Falls sie hierbei erkennen, dass die Kinder dieses Verhalten noch nicht ausreichend beherrschen, bestünde dann wohl eine Pflicht zum Eingreifen. Anhaltspunkte für eine solche Erkenntnis habe es im vorliegenden Fall aber eben nicht gegeben.

Die vom OLG in der mündlichen Verhandlung vorgestellte Rechtsauffassung ist vollumfänglich zu begrüßen. Kaum ein Gericht hat bisher die Umstände so lebensnah und praktisch bewertet. Leider haben die Klägerinnen nach diesen Ausführungen die Berufung zurück genommen, sodass es - zumindest in diesem Fall - kein Berufungsurteil aus dem Ländle geben wird.


Ratenschutzversicherung bei Kreditverträgen

Abgelegt unter: Versicherungsrecht — @ 14:40
Rechtsanwältin Alexandra Zimmer
Ravensburg Tel.: 0751-366 250

Wer kennt das nicht: man beantragt zur Finanzierung seiner kleineren oder größeren Wünsche einen entsprechenden Kredit bei einer Bank. Die Bank bzw. der Finanzierer bieten zusätzlich eine sog. Ratenschutzversicherung zur Absicherung der Ratenzahlungen an. Diese Versicherung soll einspringen, falls dem Kreditnehmer etwas zustößt und er die monatlichen Kreditraten nicht mehr bedienen kann. Selbstverständlich verlangt der Ratenschutzversicherer die Versicherungsprämie im Voraus und in einer Summe, das heißt die Prämie wird bei Beginn des Kreditvertrages der Kreditsumme aufgeschlagen und vorab für die gesamte Laufzeit bezahlt. Der Kunde tritt also in Vorleistung.

Ganz abgesehen davon, dass sich über Sinn und Unsinn einer solchen Versicherung trefflich streiten lässt, kommt auf viele Versicherungsnehmer ein ernstes Problem zu, wenn sie den Kredit vorzeitig kündigen, ablösen oder umschulden. In diesem Fall erstattet der Ratenschutzversicherer denjenigen Teil der Prämie, der wegen frühzeitiger Beendigung noch nicht “verbraucht” ist nämlich nicht zurück. Im Gegenteil kassiert der Ratenschutzversicherer für die Restlaufzeit die (Teil-)Prämie ohne Gegenleistung, da das versicherte Risiko nach Ablösen des Kredites ja nicht mehr besteht.

Spricht der Versicherungsnehmer den Versicherer auf diese Problematik an, erhält er oft nur fadenscheinige Ausreden zur Antwort. Das Geld bekommt der Versicherungsnehmer - ohne anwaltliche Hilfe - nicht zurück.

Mit der richtigen Strategie konnten wir in zahlreichen Fällen die Rückerstattung der Prämie bzw. zumindest eines Teils der Prämie erfolgreich durchsetzen. Je nach Kreditsumme handelte es sich hierbei nicht selten um mehrere tausend Euro.

Sprechen Sie uns an, wir werden auch in Ihrem Fall unser Möglichstes tun, um Ihnen zu Ihrem Recht zu verhelfen. Lassen Sie sich von Ihrer Versicherung nicht verunsichern!


20. Januar 2012

Costa Concordia - was sagt ihre Reiseversicherung dazu?

Abgelegt unter: Allgemein — @ 15:44
Rechtsanwältin Alexandra Zimmer
Ravensburg Tel.: 0751-366 250

Die Berichterstattung über den havarierten Luxusdampfer Costa Concordia nimmt kein Ende und nach wie vor ist die genaue Zahl der Vermissten nicht ganz geklärt.
In den kommenden Wochen und Monaten ist zu erwarten, dass erhebliche Schadenersatzforderungen der überlebenden Passagiere gegen den Reiseveranstalter und möglicherweise die Reederei geltend gemacht werden.

Wie sich die Schadenersatzansprüche der Passagiere genau zusammensetzen wird jeweils im Einzelfall zu klären sein. Jedenfalls steht den Passagieren Schadenersatz für ihr verlorenes Gepäck, beschädigte Kleidung und entgangene Urlaubsfreuden zu. Auch der Reisepreis wird im vorliegenden Fall zumindest für die nicht stattgefundenen Reisetage zu erstatten sein.
Eine weitere Position könnten mögliche Schmerzensgeldansprüche wegen psychischer Probleme aufgrund des Unglücks sein. Diese müssen jedoch erst durch ärztliches Attest nachgewiesen werden.

Zur Geltendmachung dieser Ansprüche laufen allerdings recht kurze Verjährungsfristen. Im Regelfall können Ansprüche nur innerhalb von 2 Jahren geltend gemacht werden. Gleichzeitig können noch gesonderte Anmeldefristen - z.B. für Reisegepäck - laufen, die sich üblicherweise auf 14 Tage belaufen. Genaueres können Sie Ihren Reisebedingungen entnehmen.

Sind Sie betroffen? Wir beraten Sie gerne.


Vorsicht vor falscher Verteidigung bei Filesharing-Vorwurf

Abgelegt unter: Allgemein — @ 14:28
Rechtsanwältin Alexandra Zimmer
Ravensburg Tel.: 0751-366 250

Durch Zufall ist uns ein Abwehrschreiben einer Institution, die sich auf die Rechte der Verbraucher spezialisiert hat, in die Hände gekommen, das diese als Reaktion auf eine urheberrechtliche Abmahnung zur Verteidigung des Abgemahnten verfasst hat.
Beim Durchlesen des Schreibens mussten wir feststellen, dass die “Verteidigung” mehr als mangelhaft war, im Gegenteil dem Abgemahnten möglicherweise erheblich geschadet, anstatt genützt hat.

Der Vorwurf der Urheberrechtsverletzung ist nicht auf die leichte Schulter zu nehmen und schon gar keine “einfache” Angelegenheit. Im Gegenteil kommt es auf viele Details des jeweiligen Einzelfalles an, die nur ein auf diesem Gebiet versierter Anwalt zu Ihrem Vorteil beurteilen und verwenden kann.

Lassen Sie sich nicht von ungeschulten Drittanbietern schlecht verteidigen nur um zunächst Kosten zu sparen. Diese vermeintliche Ersparnis kann Sie später ein Vielfaches mehr kosten. Sprechen Sie uns auf unsere Gebühren an. Wir werden gemeinsam eine Lösung finden.


8. April 2011

Der Anschlussinhaber - Täter oder Störer?

Abgelegt unter: Internetrecht — @ 16:46
Rechtsanwältin Alexandra Zimmer
Ravensburg Tel.: 0751-366 250

Abmahnungen wegen Filesharing machen unaufhaltsam die Runde durch die ganze Republik. Regelmäßig wird der Anschlussinhaber des Internetanschlusses ermittelt und wird aufgefordert, eine Unterlassungserklärung abzugeben und Schadenersatz und Kostenerstattung in erheblicher Höhe zu leisten.

In ihren Schreiben vermitteln die Abmahnanwälte ganz selbstverständlich, dass der Anschlussinhaber auch automatisch als Täter der Urheberrechtsverletzung gelten solle und somit uneingeschränkt zur Haftung gezogen werden kann und keine Chance hat, sich aus dieser Situation zu befreien.

Diese einseitige Darstellung ist natürlich nur die eine Seite der Medaille - die andere Seite erfahren die Abgemahnten nur durch eigene anwaltliche Beratung.
Die Abmahnanwälte verschweigen durchweg, dass sie für die Tatsache beweispflichtig sind, dass der Anschlussinhaber die ihm vorgeworfenen Urheberrechthsverletzung auch selbst begangen hat. Einen solchen Beweis bleiben sie jedoch regelmäßig schuldig.

Ob der Anschlussinhaber als sog. Störer in die Haftung genommen werden kann, hängt ganz entscheidend von den Umständen des Einzelfalles ab. Eine generelle Haftung des Anschlussinhabers gibt es jedenfalls so pauschal nicht.

Sprechen Sie uns an, wir übernehmen Ihre Angelegenheit gerne.


Anwaltskosten Filesharing - was kann verlangt werden?

Abgelegt unter: Internetrecht — @ 14:20
Rechtsanwältin Alexandra Zimmer
Ravensburg Tel.: 0751-366 250

Die Diskussion über die zu erstattenden Kosten im Falle einer Abmahnung wegen illegalen Datentauschs erscheint endlos und völlig uneinheitlich - ist sie auch.

Während einige Gerichte erfreulicher Weise die empfindlich hohen Streitwerte in letzter Zeit öfter drastisch nach unten korrigiert haben, hat das LG Berlin in seinem Beschluss vom 03.03.2011 (Az.: 16 O 433/10) gerade wieder den Streitwert für ein aktuelles Filmwerk mit 10.000,- EUR nicht beanstandet.

Im zugrunde liegenden Fall wurde ein aktueller Kinofilm - dessen DVD-Verkaufsstart noch nicht begonnen hat - in einer Internet-Tauschbörse angeboten. Da der Film noch vor seiner relevanten Verwertungsphase im Internet angeboten wurde, seien die vollen Anwaltskosten gem. § 97a Abs. 1 UrhG zu erstatten - es fehle an einer “unerheblichen” Rechtsverletzung, für die die Anwaltskosten lediglicha uf 100,- EUR beschränkt wären.

Das LG Berlin begründet den hohen Streitwert lediglich lapidar mit der Feststellung, dass der Betrag der gängigen Rechtsprechung der Berliner Gerichte entspreche. Eine eigene Begründung für diesen hohen Wert gibt es nicht.

Auch diese Entscheidung zeigt wiedereinmal, wie uneinheitlich die Rechtsprechung auf dem Gebiet des Filesharing ist. Gerade was die Höhe der zu erstattenden Kosten angeht, können keine pauschalen Aussagen getroffen werden. Vielmehr muss für jeden einzelnen Fall geprüft werden, ob und wieviel die Abmahner fordern können.


11. März 2011

Was ist eigentlich Filesharing?

Abgelegt unter: Internetrecht — @ 13:39
Rechtsanwältin Alexandra Zimmer
Ravensburg Tel.: 0751-366 250

Das hat sich schon so mancher gefragt, nachdem er eine über 10-Seitige Abmahnung einer deutschen Anwaltskanzlei bekommen hat, in der er aufgefordert wird, eine Unterlassungserklärung abzugeben und einen Betrag zwischen 250 und 1800 EUR zu bezahlen.

Eines mal vorweg: Filesharing ist nichts, was einem im Internet “ausversehen” passiert. Im Gegenteil, um Filesharing - also das Tauschen von Dateien im Internet mit anderen Nutzern - betreiben zu können, muss ein sog. Filesharing-Programm auf dem jeweiligen PC installiert werden. Erst dieses Programm macht den Datenaustausch zwischen zwei Privatpersonen möglich.

Die Programme an sich (z.B. Emule, Edonkey, KaZAa, bittorrent, usw) sind an sich nicht rechtswidrig. Auch das Tauschen von (privaten) Dateien ist prinzipiell erlaubt. Rechtlich problematisch wird das Filesharing erst, wenn urheberrechtlich geschützte Dateien getauscht werden. Dabei handelt es sich meist um Filme, Musikdateien, Computerspiele oder Bilddateien.

Wenn ein Musik-, Film-, oder Bildwerk urheberrechtlich geschützt ist, dann ist die Vervielfältigung, das öffentlich Zugänglichmachen oder die Verbreitung desselben nicht nur strafbar, sondern wird in der Regel ganz massiv zivilrechtlich verfolgt. Die “Täter” bzw. die Inhaber des Internetanschlusses werden durch gewisse Anwaltskanzleien abgemahnt. Die Rechteinhaber verlangen im Wesentlichen drei Dinge: 1. Unterlassung, 2. Schadenersatz und 3. Kostenerstattung.

Sollten auch Sie eine Abmahnung erhalten haben, raten wir Ihnen, auf jeden Fall auf diese Abmahnung zu reagieren. Das Risiko, dass Sie verklagt werden ist zu groß und kann mit kompetenter anwaltlicher Hilfe erheblich verringert werden.

Setzen Sie sich mit uns in Verbindung. Unser Team kann  mittlerweile auf jahrelange Erfahrung in diesen Fällen zurück blicken.

Weiterführende Informationen erhalten Sie auch hier:

http://abmahnwahn-dreipage.de


6. März 2011

Abmahnung wegen Filesharing - Unterlassungserklärung abgeben?

Abgelegt unter: Internetrecht — @ 15:44
Rechtsanwältin Alexandra Zimmer
Ravensburg Tel.: 0751-366 250

Seit einigen Jahren ist die Musik- und Filmindustrie massiv hinter sog. Filesharern her, die Musik, Filme oder PC-Spiele illegal im Internet anbieten oder herunterladen.

Mehrere zehntausend Abmahnungen werden jährlich an Privathaushalte verschickt. Der Anschlussinhaber, der anhand der IP-Adresse und einer entsprechenden Auskunft des Diensteanbieters (z.B. Telekom, 1&1, arcor, usw.) ermittelt wurde, wird aufgefordert, eine Unterlassungserklärung abzugeben sowie Anwaltskosten und Schadenersatz zu bezahlen. Im ersten Abmahnschreiben werden - je nach Vorwurf - meist pauschale Summen zwischen 250.- und  1200,- EUR gefordert.

Die Betroffenen informieren sich meist zunächst im Internet, was man gegen solch eine Abmahnung tun kann und lesen nicht selten den Rat: “einfach nicht reagieren” und tappen damit in eine oft folgenschwere Falle.

Die Rechteinhaber haben sowohl gegen den “Täter” als auch gegen den Anschlussinhaber einen Anspruch darauf, dass in Zukunft das herauf- oder herunterladen von geschützten Dateien unterlassen wird. Eine Unterlassungserklärung muss daher meist in jedem Fall abgegeben werden. Ansonsten riskiert der Abgemahnte, auf Unterlassung verklagt zu werden. Kann der Rechteinhaber nachweisen, dass die Datei tatsächlich über den Anschluss des Abgemahnten rauf- oder runtergeladen wurde, wird der Klage stattgegebn und der Abgemahnte trägt die vollen Kosten.

Das gleiche kann passieren, wenn die Unterlassungserklärung soweit abgeändert wurde, dass sie den Anforderungen der Rechtsprechung nicht mehr genügt. Die Erklärung ist dann unwirksam, der Klageweg für die Abmahner wieder eröffnet.

Das eigenhändige abändern einer Unterlassungserklärung kann genauso fatale Folgen haben, wie gar keine Erklärung abzugeben.

Gehen Sie ein solches Risiko nicht ein - lassen Sie sich rechtzeitig beraten! Wir unterstützen Sie prompt, kompetent und mit jahrelanger Erfahrung auf diesem Gebiet. Ein Anwalt ist ganz oft günstiger als kein Anwalt.


4. März 2011

Keine fristlose Kündigung wegen dem Verzehr von Pommes!

Abgelegt unter: Arbeitsrecht — @ 13:38
Rechtsanwältin Alexandra Zimmer
Ravensburg Tel.: 0751-366 250

Das Landesarbeitsgericht Hamm hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem ein Kantinenmitarbeiter Frikadellen und Pommes aus der Küche verzehrt hatte, in der er arbeitete. Der Arbeitgeber sprach die fristlose Kündigung aus, denn der Arbeitnehmer sei darauf hingewiesen worden, dass keine Lebensmittel entnommen werden dürften, ohne dass diese bezahlt wären.

Die Richter wiesen die fristlose Kündigung zurück, denn der Arbeitnehmer war bereits seit 19 Jahren im Betrieb des Arbeitgebers ohne Beanstandung beschäftigt. Die Entnahme der Lebensmittel stelle keinen wichtigen Grund dar, der eine fristlose Kündigung rechtfertigen könnte.

Der Arbeitgeber hätte nach Ansicht der Richter den Arbeitnehmer zunächst abmahnen müssen, damit dieser sein Verhalten überdenken und korrigieren kann.

Aber Vorsicht im Falle einer Kündigung: lassen Sie sich sofort anwaltlich beraten. Sie haben nach einer Kündigung - egal ob fristlos oder nicht - nur 3 Wochen Zeit,  um sich gegen die Kündigung zu wehren.

In einem solchen Fall haben wir immer kurzfristig einen Termin für Sie! Rufen Sie uns einfach an.


3. März 2011

Fristlose Kündigung wegen Facebook?

Abgelegt unter: Arbeitsrecht — @ 16:30
Rechtsanwältin Alexandra Zimmer
Ravensburg Tel.: 0751-366 250

Immer öfter treffen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber wegen Internetauftritten des Arbeitnehmers in  sozialen Netzwerken wie z.B. Facebook, MySpace, StudiVZ oder sogar Xing vor dem Arbeitsgericht wieder.  Und immer wieder stellt sich die Frage, wie sich ein seriöses Firmenprofil mit einem vielleicht nicht ganz so seriösen Facebookeintrag des Arbeitnehmers vereinbaren lässt.

Streitpunkte sind insbesondere Einträge oder Kommentare auf den einzelnen Profilen, die der Arbeitgeber als geschäftsschädigend bewertet. In einem erst kürzlich verhandelten Fall vor dem Arbeitsgericht Ulm, Kammern Ravensburg, führten zwei Arbeitnehmer auf ihrer Facebook-Seite eine Konversation, die in Wortwahl und Ausdrucksweise derb gefasst war. Der Arbeitgeber sah seinen Ruf angegriffen und sprach die fristlose Kündigung aus, obwohl der betroffene Arbeitnehmer bereits sehr lange zum Betrieb gehörte und sich dienstlich nie etwas zu schulden kommen ließ.
Das Arbeitsgericht kam nach sorgfältiger Abwägung beiderseitiger Interessen zu dem Entschluss, dass das außerdienstliche Verhalten des Mitarbeiters zwar durchaus anstössig war, jedoch keinen Grund für eine fristlose Kündigung darstelle, nachdem allein durch die Lektüre der Unterhaltung auf Facebook kein Rückschluss auf den Arbeitgeber und seinen Betrieb gezogen werden konnte.

Dies bedeutet gleichzeitig, dass eine fristlose Kündigung rechtlich in Ordnung gewesen wäre, wenn der Arbeitgeber genannt worden wäre.

Wir können daher nur dazu raten, mit Äußerungen in den sozialen Netzwerken im Internet vorsichtig umzugehen - ein einziges falsches Wort kann möglicherweise den Arbeitsplatz kosten.


Ältere Artikel »