Das Landgericht (LG) Stuttgart hat mit Urteil vom 28.06.2011 (Az.: 17 O 39/11) die Klage mehrerer Rechteinhaber an verschiedenen Musikstücken wegen unerlaubten Anbietens (Filesharing) der Dateien im Internet abgewiesen.
Die Rechteinhaber hatten den Anschlussinhaber, über dessen Internetanschluss die streitgegenständlichen Dateien angeboten worden sein sollen, auf Schadenersatz und Erstattung der Anwaltskosten für die vorhergehende Abmahnung verklagt. Sie machten einen Gesamtbetrag von 5.380,80 EUR geltend.
Die Klägerinnen behaupteten, es sei durch die Feststellungen einer externen Firma, die die IP-Adresse des vermeintlichen Filesharers ermittelt habe bewiesen, dass insgesamt 253 Musikdateien über den Anschluss des Beklagten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden. Sie behaupteten weiter, der Anschlussinhaber würde für diese Rechtsverletzung haften, egal ob er die Tat selbst begangen habe oder möglicherweise eines der im Haushalt lebenden Familienmitglieder.
Das LG Stuttgart hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Zwar spreche eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber für die über seinen Anschluss begangene Rechtsverletzung selbst verantwortlich sei. Den Anschlussinhaber treffe daher eine sekundäre Darlegungslast. Dieser Darlegungslast sei der Anschlussinhaber im vorliegenden Fall jedoch nachgekommen, indem er zu den Vorwürfen Stellung genommen hat und Ausführungen über die familiären Gewohnheiten der Internetnutzung sowie der verwendeten Systeme gemacht hat.
Es stimme zwar, so das LG, dass einer Partei (hier den Klägerinnen) erhebliche Beweisprobleme entstehen, die Umstände beweisen muss, die zu einem Bereich gehören, der sich ihren Blicken grundsätzlich entzieht. Trotzdem stellt das LG ausdrücklich klar, dass der Abgemahnte, bzw. Beklagte nicht verpflichtet ist, Aufklärungsarbeit für die Klägerinnen zu leisten. Generell sei keine Partei verpflichtet, dem Gegner die benötigten Informationen zum Prozessieg zu verschaffen.
Gegen dieses Urteil legten den Klägerinnen Berufung zum Oberlandesgericht (OLG) Stuttagrt ein. Sie stellten die Darlegungen des Beklagten als reine Schutzbehauptung dar und verlangten weiterhin Zahlung der eingeklagten Summe.
Nach nochmaliger mündlicher Anhörung des Beklagten teilte das OLG seine vorläufige Rechtsauffassung dahingehend mit, dass eine Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers im konkreten Fall schon deshalb nicht greife, weil der Anschluss auf 2 Personen, nämlich die Eheleute angemeldet sei. Zudem handle es sich vorliegend um einen Familienanschluss, der eben von der ganzen Familie genutzt wird. Damit fehle bereits die Grundlage für die Vermutung, eine einzelne Person habe den ihr vorgeworfenen Urheberrechtsverstoß begangen. Dabei betonte das OLG, dass das deutsche Recht eine “Sippenhaftung” nicht kenne.
Auch die theoretische Möglichkeit der Inanspruchnahme des Anschlussinhabers nach der sog. Störerhaftung lehnte das OLG mit zutreffender Begründung ab. Es führte aus, dass es sich vorliegend um eine Familie gehandelt habe, die bis zum Zeitpunkt der Abmahnung “funktioniert” habe. Zudem sei zu berücksichtigen dass eine Familie ein grundsätzlich geschützter Bereich sei. Für den Anschlussinhaber habe es vor der Abmahnung keinen Anlass gegeben, von der Begehung einer Rechtsverletzung durch eines der Familienmitglieder auszugehen. Daher sei auch nicht erkennbar, dass hier in erheblichem Umfang Prüf- und Kontrollpflichten verletzt worden seien. Das OLG zog hier den Vergleich, dass Eltern ihre Kinder z.B. auch Roller oder Fahrrad fahren lassen dürften. Falls sie hierbei erkennen, dass die Kinder dieses Verhalten noch nicht ausreichend beherrschen, bestünde dann wohl eine Pflicht zum Eingreifen. Anhaltspunkte für eine solche Erkenntnis habe es im vorliegenden Fall aber eben nicht gegeben.
Die vom OLG in der mündlichen Verhandlung vorgestellte Rechtsauffassung ist vollumfänglich zu begrüßen. Kaum ein Gericht hat bisher die Umstände so lebensnah und praktisch bewertet. Leider haben die Klägerinnen nach diesen Ausführungen die Berufung zurück genommen, sodass es - zumindest in diesem Fall - kein Berufungsurteil aus dem Ländle geben wird.

